Brief per Einschreiben sinnvoll?
Kürzlich bei der Post: Die Kundin möchte ein Einschreiben aufgeben. Die Postbedienstete fragt: Welche Art von Einschreiben möchten Sie denn?Ein ratloser Blick der Kundin verriet alles: Es gibt verschiedene Arten von Einschreiben? Auf den Rat der Postbediensteten versandte die Kundin den Brief letztlich per Einwurfeinschreiben.
Aber war das so sinnvoll?
Wer ein Einschreiben versendet, der tut dies nicht grundlos. Denn Einschreiben kosten mehr Geld als einfache Briefe. Ein Einschreiben versendet man, weil man nachweisen möchte, dass der Empfänger das Schreiben erhalten hat.
Dafür bietet die Post zwei Möglichkeiten an: Bei der einen Möglichkeit bestätigt der Empfänger per Rückschein, dass er ein Schreiben erhalten hat. Bei der anderen bestätigt der Briefträger den Einwurf eines Schreibens in den Briefkasten (was billiger ist). Zum Beweis des Zugangs genügt auch die zweite Variante.
Achtung: Es wird hierdurch nur bewiesen, dass der Empfänger einen Briefumschlag erhalten hat. Es besteht kein Nachweis, was sich in dem Umschlag befand. Nicht selten ist die Einlassung des Empfängers anzutreffen, er habe einen leeren Briefumschlag erhalten. Er habe sich zwar gewundert, sich aber nichts dabei gedacht.
Deshalb sollte bei einem Einschreiben immer ein Zeuge hinzugezogen werden, der das Schreiben kopiert und das Original (!) in den Briefumschlag steckt. Sodann sollte der Zeuge den Briefumschlag verschließen und zur Post schaffen. Wer ganz sicher gehen will, nimmt hierüber ein Protokoll auf und lässt es den Zeugen unterschreiben.
Falls der Empfänger in der Nähe wohnt, kann das Einschreiben auch durch einen Boten ersetzt werden, der dann als Zeuge zur Verfügung steht.
Gerade bei Kündigungserklärungen ist der eben beschriebene Aufwand dringend zu empfehlen, weil zeitliche Verschiebungen dort fast immer auch finanzielle Einbußen zur Folge haben.
Ein Teil der Gerichte1 vertritt nunmehr die Auffassung, dass bei einem Einschreiben ein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung vorliege. Dies hat die Folge, dass der Empfänger den Anscheinsbeweis durch substantiierte Darlegungen erschüttern muss (Etwa: "In dem Brief war etwas ganz anderes, nämlich: ..."). Wird der Anscheinsbeweis erschüttert, verbleibt es dabei, dass der Absender voll beweispflichtig ist.
1 AG Erfurt, Urteil vom 20.06.2007 - 5 C 1734/06, BRAK-Mitt. 1/2008, 17








