"Zugelassen am Oberlandesgericht" ist schlecht? (6.6.2007)
Auf vielen anwaltlichen Briefköpfen findet man nach wie vor Formulierungen wie "zugelassen am Oberlandesgericht (Dresden)" oder "vertretungsbefugt bei allen Oberlandesgerichten". Diese Formulierung soll als Werbung suggerieren, dass es sich bei dem Rechtsanwalt um einen besonderen (besseren) Anwalt handelt.In Wirklichkeit bedeutet es, dass der Rechtsanwalt nicht auf dem Laufenden ist. Bis vor kurzem durfte ein Rechtsanwalt erst nach einer fünfjährigen Berufstätigkeit und nach einer gesonderten Zulassung bei den Oberlandesgerichten auftreten. Diese Zugangsbeschränkung hat sich nicht bewährt und wurde deshalb abgeschafft.
Seit dem 1.6.2007 dürfen alle Rechtsanwälte bei allen Gerichten außer dem Bundesgerichtshof auftreten. Eine Ausnahme hiervon bilden die derzeit 31 am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte, die nur dort und vor anderen obersten Bundesgerichten auftreten dürfen.
Die Rechtsanwälte sind seit dem 1.6.2007 auch nicht mehr bei einem Gericht, sondern bei der Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes zugelassen. Das ist hier die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden.
Die Angabe einer vermeintlichen Oberlandesgerichtszulassung wird allgemein als irreführende Werbung angesehen. Eine solche irreführende Werbung ist wettbewerbswidrig.1
Die Angabe, dass ein Rechtsanwalt bei allen Oberlandesgerichten vertretungsbefugt ist, wird als Werbung mit Selbstverständlichkeiten gesehen. Auch diese ist wettbewerbswidrig.
Das OLG Saarbrücken hat nunmehr entschieden, dass dieser Wettbewerbsverstoß unerheblich sei, so dass andere Rechtsanwälte hiergegen keine erfolgreiche Unterlassungsklage erheben können.2 Ob damit bereits das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten. Unabhängig davon offenbart die Verwendung des Werbezusatzes "zugelassen am Oberlandesgericht" fehlende Kenntnisse des anwaltlichen Berufsrechts.3








