Schenkung zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten soll einfacher werden (14.6.2007)
Opa O wohnt seit Jahren mit seiner Lebensgefährtin L zusammen auf dem Hausgrundstück des O. O hat einen Sohn aus einer früheren Ehe, zu dem er aber seit über zwei Jahrzehnten keinen Kontakt mehr hat. Deshalb errichtet O ein Testament, in dem er L als Alleinerbin einsetzt.Da O nicht mit L verheiratet ist und auch im Alter nicht mehr heiraten möchte, steht dem Sohn von O ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes zu, insbesondere also die Hälfte des Grundstückswertes. Einen solchen Geldbetrag könnte L nicht ohne den Verkauf des Grundstückes aufbringen.
L hat ebenfalls eine Tochter aus einer früheren Ehe. Zu dieser Tochter hat O ein gutes Verhältnis.
Deshalb entschließt sich O, das Grundstück an die Tochter der L zu verschenken – natürlich unter Zurückbehaltung eines Wohnrechts an seiner Wohnung.
Nach dem bisherigen Erbrecht kann der Sohn des O einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe der Hälfte des Grundstücks-wertes geltend machen, wenn O innerhalb von 10 Jahren seit der Schenkung verstirbt. Die Schenkung hätte auf den Anteil des Sohnes von O keinen Einfluss.
Nun ist aber ein Gesetzesentwurf geplant, der dies ändert. Danach soll nur im ersten Jahr nach der Schenkung der volle Grundstückswert angesetzt werden. Danach soll sich der anzusetzende Wert jedes Jahr um ein Zehntel des Grundstückswertes reduzieren. Würde O also nach 5 Jahren versterben, so wäre das Grundstück nur noch zur Hälfte anzusetzen und der Sohn des O bekäme nur noch ein Viertel des Grundstückswertes als Pflichtteilsergänzung.
Die neuen Regelungen sollen auch dann gelten, wenn die Schenkung bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgte.
So lange das Gesetz nicht geändert wurde, verbleibt allerdings ein Risiko. Wer aber keine Zeit hat, sollte eine Schenkung bereits jetzt in Betracht ziehen oder zumindest vorbereiten.
