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Falsche Auspreisung im Supermarkt

Fast jeder hat es schon einmal erlebt: Ein Artikel im Supermarkt ist als verbilligt ausgepreist, aber in der Kasse befindet sich noch der alte (höhere) Preis. An der Kasse kommt es dann regelmäßig zum Streit.

Entgegen der landläufigen Meinung hat der Kunde jedoch keinen Anspruch auf den billigeren Preis.

Die Auspreisung im Geschäft ist noch kein verbindliches Angebot, sondern nur eine sogenannte invitatio ad offerendum (Einladung zum Anbieten). Das Angebot gibt erst der Kunde an der Kasse ab.

Die Verkäuferin ist Vertreterin des Geschäftsinhabers und kann für diesen die Annahme des Angebots erklären. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass sie den Artikel über den Scanner zieht. Spuckt dieser nun aber einen anderen Preis aus, so nimmt die Verkäuferin das Angebot des Kunden nicht an. Vielmehr gibt sie ein Gegenangebot zum höheren Preis ab.

Wenn der Kunde dies nicht merkt und den höheren Preis bezahlt, so nimmt er dieses Gegenangebot an und es entsteht ein verbindlicher Kaufvertrag.

Der Kunde hatte sich nun aber eigentlich vorgestellt, er bekomme die Ware billiger. Dieser Inhaltsirrtum berechtigt den Kunden zur Anfechtung des Kaufvertrages. Diese Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Kunde seinen Irrtum entdeckt hat. Sie kann unter anderem durch eine Erklärung gegenüber einer Verkäuferin erfolgen. Die wirksame Anfechtung führt zum Wegfall des Kaufvertrages. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Supermarkt hieraus nicht zu, weil er den Grund der Anfechtung - die Falschauspreisung - kennen musste.

Es erfolgt eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht, d.h. der Kunde erhält sein Geld zurück, wenn er den Artikel zurückgibt. Kann der Kunde den Artikel nicht mehr zurückgeben, so muss er in der Regel Wertersatz leisten. Diese Verpflichtung kann ausscheiden, wenn der Kunde den Artikel nicht mehr hat und er sich auch nicht etwa durch den Verbrauch des Artikels andere Aufwendungen erspart hat.
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