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Neue Abmahnwelle bei ebay

Aufpassen heißt es erneut für Unternehmer, die ihre Produkte bei ebay verkaufen. Die letzte Abmahnwelle ist gerade vorüber, da folgt auch bereits die nächste.

Zur Erinnerung: Bei ebay verwendeten viele Verkäufer Widerrufsbelehrungen, die eine Widerrufsfrist von zwei Wochen vorsahen. Da die Belehrung dem Käufer bei ebay aber erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (§ 355 Absatz 2 Satz 2 BGB).

Nun wurde die nächste Lücke im System entdeckt. Die Musterbelehrung der BGB – Infoverordnung ist fehlerhaft. Dort heißt es sinngemäß, dass der Käufer im Falle des Widerrufs Wertersatz für eine Abnutzung der Sache wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme leisten muss, wenn die Abnutzung über das hinausgeht, was bei einem Test der Sache im Ladengeschäft geschehen wäre. Diese Rechtsfolge tritt aber nach § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nur ein, wenn der Käufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen worden ist.

Die Widerrufsbelehrung bei ebay erfolgt aber eben erst nach Vertragsschluss.

Wer also als ebay – Verkäufer seine Widerrufsbelehrung nicht schnellstmöglich anpasst, muss mit einer Abmahnung rechnen. Dieser liegt dann regelmäßig eine anwaltliche Kostenrechnung bei, die nach der derzeitigen Rechtsprechung in der Regel zu bezahlen ist.

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