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Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung dient einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Nachlasses, ohne dass sich die Erben mit den zahlreichen Problemen herumschlagen müssen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Erben sich später ohnehin der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen müssten, weil die Sach- oder Rechtslage schwierig ist.

Möglich ist auch eine Dauertestamentsvollstreckung. Diese findet sich zum Beispiel häufig in Behindertentestamenten, damit der Staat das Erbe nicht für die Pflege des behinderten Abkömmlings verschwendet (für Leistungen, die dieser auch so bekommen würde).

Die Dauertestamentsvollstreckung wird von Banken auch als "Nachlassmanagement" verkauft. Keinesfalls sollte voreilig eine Bank als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, ohne dass eine rechtliche Beratung über die gravierenden Nachteile dieser Lösung stattfindet. Ein wesentlicher Nachteil liegt darin, dass der Vorstand der Bank die Testamentsvollstreckung selbst ausüben muss. Er darf die Tätigkeit nicht vollständig delegieren. Dieses Erfordernis wird derzeit in vielen Fällen grob missachtet. Sollte die Rechtsprechung dem einen Riegel vorschieben - wie es vom Gesetz vorgegeben ist - so fällt damit manch eine Gestaltungspraxis einer Bank.

Wir vertreten Sie auch gerne, wenn Sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer mit einem unliebsamen Testamentsvollstrecker konfrontiert sind. Es gibt Möglichkeiten, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen oder die Testamentsvollstreckung durch gestalterische Maßnahmen auszuhebeln. Ob eine dieser Möglichkeiten in Ihrem Fall passt, müssen wir im Einzelfall prüfen. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann außerdem die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil fordern.

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