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Ehescheidung

Die Scheidung muss von einem oder beiden Ehegatten beantragt werden. Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, ist verpflichtet, seinen Scheidungsantrag durch einen Anwalt stellen zu lassen. Tut er dies nicht, wird sein Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Das Familiengericht prüft nach Eingang des Scheidungsantrag, ob die Ehe gescheitert ist. Nur im Fall des Scheiterns der Ehe, wird diese geschieden.

Nach der Definition des § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, hat der Gesetzgeber für das Scheitern der Ehe eine unwiderlegbare Vermutung aufgestellt.1

Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und haben beide die Scheidung beantragt oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, hat der Gesetzgeber auch für diesen Fall eine unwiderlegbare Vermutung aufgestellt.2

Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt und verweigert der andere seine Zustimmung zur Scheidung, muss der die Scheidung begehrende Ehegatte darlegen, dass die Ehe gescheitert ist. Gelingt ihm das nicht, wird sein Antrag abgelehnt und er muss die Kosten des Verfahrens tragen. Gelingt es ihm, das Scheitern der Ehe nachzuweisen, wird die Ehe geschieden und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Das heißt, die Gerichtskosten werden hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt. Die sich aus einer anwaltlichen Vertretung ergebenden Kosten trägt jeder Ehegatte selbst.

Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu, braucht er sich nicht durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Seine Zustimmungsbekundung ist, auch ohne dass sie ein Anwalt erklärt, wirksam und im Scheidungsverfahren zulässig.

In diesem Fall wird die Scheidung insgesamt kostengünstiger.

Die Scheidung nur mit einem Anwalt durchzuführen, mag zwar kostengünstiger sein, ist aber nur dann empfehlenswert, wenn die Ehegatten zuvor alle Scheidungsfolgesachen geklärt haben und die Scheidung im Scheidungstermin nur noch ein formeller Akt ist.

Die Ehegatten sollten im Vorfeld des Scheidungstermins folgende Punkte geklärt haben: Hausrat und Ehewohnung, Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder, Unterhalt für die gemeinsamen Kinder, den Ehegattenunterhalt, den Zugewinnausgleich, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, und den Versorgungsausgleich. Darüber hinaus sollten sich die Ehegatten auch über ihr gemeinsames Vermögen auseinandersetzen.

Stellt sich im Scheidungstermin heraus, dass in einem der vorgenannten Punkte noch Klärungsbedarf besteht, können die Parteien sich nicht einvernehmlich scheiden lassen, denn der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte kann keinen wirksamen gerichtlichen Vergleich abschließen.

Um dem aus dem Weg zu gehen, könnten die Ehegatten z. B. die Trennungszeit nutzen, um eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen. Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung sind dann die bereits zuvor genannten Punkte wie Hausrat und Ehewohnung, Sorge- und Umgangsrecht, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens und noch einiges mehr.

Jeweils abhängig vom Einzelfall kann es ratsam sein, den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren durchzuführen. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich nämlich in der Regel von Amts wegen durch. Es holt im Scheidungsverfahren die Auskünfte der jeweiligen Rentenversicherungsträger zu den Versorgungsanwartschaften der Ehegatten ein und gleicht die Versorgungsanwartschaften aus.

Teilweise kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, klären wir gerne für Ihren Einzelfall.

Abhängig vom Umfang der Scheidungsfolgenvereinbarung kann sich das Scheidungsverfahren auf einen Scheidungstermin reduzieren, in dem das Gericht das Scheitern der Ehe feststellt und die Scheidung der Ehe per Urteil verkündet.

1 § 1566 Abs. 2 BGB
2 § 1566 Abs. 1 BGB
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