Puschkinstraße 68
04838 Eilenburg
Telefon: 03423-701799

Papenmeier & Zöhner

Rechtsanwälte in Partnerschaft

Rechtsanwälte
Rechtsanwälte
Erbrecht
Erbrecht
Familienrecht
Familienrecht
Sozialrecht
Sozialrecht
Weitere Rechtsdienstleistungen
Weitere
Kosten
Kosten
Telefon
Kontakt

Sorgerecht und Umgangsrecht

Das gemeinsame Sorgerecht haben Eltern für ein gemeinsames Kind, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes miteinander verheiratet sind.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, müssen Sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben.

Heiraten die Eltern nach der Geburt des gemeinsamen Kindes, erlangen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht.

Im Übrigen ist allein die Mutter sorgeberechtigt. Diese Rechtslage ist verfassungswidrig und europarechtswidrig. Die Gerichte räumen dem nicht verheirateten Vater daher auf Antrag das gemeinsame Sorgerecht ein, wenn dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht.

Sorgerecht bedeutet die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind zu haben.

Vater mit Kind Die Entscheidung, mit wem das Kind Umgang hat, obliegt allein dem Sorgeberechtigten. Er hat die Personensorge für das Kind und darf bestimmen, wo sich das Kind in seiner Abwesenheit aufhält.

Der allein sorgerechtsberechtigte Elternteil darf den Umgang des Kindes zum anderen Elternteil und auch zu Großeltern und Geschwistern nicht unterbinden, denn diese Personen haben Anspruch auf Umgang mit dem Kind. Dieses Umgangsrecht können sie auch gerichtlich durchsetzen.

Probleme bereitet in der Praxis aber die Durchsetzung eines gerichtlichen Titels auf Umgang. Denkbar sind solche Fälle, in denen das Kind unter Aufsicht des Jugendamtes mehr oder weniger gegen seinen Willen und gegen den Willen (oft der) Kindsmutter zum Vater gebracht wird.

A+ A- Standard Hilfe

Anmerkung senden:

Name:

Papenmeier & Zöhner

Rechtsanwälte in Partnerschaft