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Unterhaltsrecht

Es gibt verschiedene Gründe für einen Unterhaltsanspruch, z. B. die Verwandtschaft, die Eheschließung oder die Geburt und Betreuung eines Kindes.

Unterhalt bei Verwandschaft

Aufgrund ihrer Verwandtschaft haben minderjährige und in Ausbildung befindliche volljährige Kinder Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern, aber auch gegenüber ihren Großeltern, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind.

Aber auch Kinder sind ihren Eltern im Fall ihrer Bedürftigkeit zum Unterhalt verpflichtet. In der Regel machen Eltern keine Unterhaltsforderungen gegenüber ihren Kindern geltend. Es sind die Sozialleistungsträger, die an die Kinder der Bedürftigen herantreten, damit diese z. B. für die Pflegeheimleistungen aufkommen.

Unterhalt des Ehegatten

Überweisung Unterhalt Durch die Heirat schulden die Ehegatten einander Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch besteht während der Ehe, in der Trennungszeit und auch nach Scheidung der Ehe. Die Höhe der Unterhaltsforderung ist abhängig von den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei eine überdurchschnittliche Sparsamkeit und eine Lebensführung über die Einkommensverhältnisse hinaus bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

Unterhalt der nicht verheirateten Mutter des gemeinsamen Kindes

Auch die Mutter eines Kindes, die nicht mit dem Kindesvater verheiratet ist, hat gegen den Vater ihres Kindes Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch beginnt in der Regel sechs Wochen vor der Geburt, im Fall von Arbeitsunfähigkeit schon vier Monate vor der Geburt. Nach der Geburt des Kindes hat die Mutter in der Regel längstens für drei Jahre Anspruch auf Unterhalt. Solange billigt der Gesetzgeber der alleinerziehenden Mutter zu, ihr Kind selbst zu betreuen. Danach ist ein Unterhaltsanspruch nur in Ausnahmefällen zuzusprechen und kann nur auf dringende Belange des Kindes gestützt werden.

Unterhaltsrechtsänderungsgesetz

Zum 1.1.2008 ist das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz bringt im wesentlichen zwei Änderungen des Unterhaltsrechts mit sich. Zum einen eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts und zum anderen eine Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung des unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts wird insbesondere dadurch erreicht, dass minderjährige Kinder vor ihrem betreuenden Elternteil und auch vor dem geschiedenen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen Anspruch auf Unterhalt haben. Bis zum 31.12.2007 waren minderjährige Kinder und geschiedene Ehegatten gleichgestellt. Die Folge waren Mangelfälle, das heißt, Fälle, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Bedarfs aller Unterhaltsberechtigten nicht ausreichte. Diese Fälle wurden gelöst, indem für jeden Unterhaltsberechtigten eine Quote gebildet wurde. Nicht selten entfiel auf das unterhaltsberechtigte Kind/die unterhaltsberechtigten Kinder eine geringere Quote als auf den geschiedenen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen.

Das Unterhaltsänderungsgesetz stärkt die Rechte der minderjährigen Kinder, indem es sie an erste Rangstelle der Unterhaltsberechtigten setzt.

Auch die Stellung der(des) alleinerziehenden unverheirateten Mutter(Vaters) hat der Gesetzgeber ab 1.1.2008 gestärkt, denn sie befindet sich mit dem geschiedenen Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, im selben Rang. Diese Regelung ist maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 (Az.: 5 UF 262/04) zurückzuführen. In seiner Entscheidung hat es die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in § 1570 BGB und § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB für verfassungswidrig erklärt. Denn beide Tatbestände knüpfen an die Betreuung eines Kindes an. Es mache keinen Unterschied, ob das Kind in eine Ehe hineingeboren wird oder ob es von Geburt an ohne Vater aufwächst. Die geschiedene Ehefrau, die ein eheliches Kind betreut, und die alleinerziehende Mutter, die ein Kind betreut, sind unterhaltsrechtlich gleich zu stellen. Eine unterhaltsrechtliche Besserstellung der geschiedenen Ehefrau, die ein minderjähriges Kind betreut, ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in derselben Entscheidung dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2008 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.

Die Erhebung der alleinerziehenden unverheirateten Mutter in den gleichen Rang wie den geschiedene Elternteil ist also nur der Anfang gewesen. Der Gesetzgeber war aufgefordert, auch Dauer und Höhe der Unterhaltsforderungen anzupassen.

Die unterhaltsrechtliche Stellung des geschiedenen Ehegatten hat der Gesetzgeber durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz geschwächt. Im Vordergrund der von ihm getroffenen Regelungen steht die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten. Der Gesetzgeber reagierte mit dieser unterhaltsrechtlichen Regelung auf gewandelte gesellschaftliche Sichtweisen von Ehe und Familie. Das gesellschaftliche Bild der Einverdienerehe wurde durch die Zweiverdienerehe abgelöst.

Die unterhaltsrechtliche Stellung des geschiedenen Ehegatten ist insbesondere durch die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, und durch die Möglichkeit der Befristung des nachehelichen Unterhalts geschwächt worden. Die Befristung des nachehelichen Unterhalts ist zwingend durch die Familiengerichte vorzunehmen. Eine Ausnahme hiervon wird überwiegend nur in Fällen der Betreuung gemeinsamer Kinder gemacht werden.

Eine weitere Schwächung seiner unterhaltsrechtlichen Stellung erlangt der geschiedene Ehegatte durch die Herabsetzung seines Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf.

Eine Herabsetzung des Unterhalsbedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf haben die Gerichte anzuordnen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Eine Unbilligkeit wird in der Regel zu verneinen sein, wenn minderjährige, betreuungsbedürftige Kinder vorhanden sind.

Die Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs bewirkt, dass der geschiedene Ehegatte unterhaltstechnisch nicht mehr an seinen ehelichen Lebensstandart anknüpfen kann. Er wird in der Regel gezwungen sein, seinen Lebensstandart zu reduzieren.

Sein Unterhaltsanspruch sinkt auf die Höhe seines Einkommens ab, das er hätte, wenn er den erlernten Beruf nicht aufgegeben oder zeitweise wegen der Geburt und Erziehung der Kinder unterbrochen hätte. Das bedeutet, der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte wird so gestellt, wie er ohne die Heirat mit dem Unterhaltspflichtigen einkommenstechnisch stünde.

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