Vaterschaftsanfechtung
Vater eines Kindes ist derjenige, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist, auch wenn er nicht der Erzeuger des Kindes ist. Ist die Mutter nicht verheiratet, ist derjenige Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat.Eine Vaterschaftsanfechtung kann in den Fällen ratsam sein, in denen der rechtliche Vater (derjenige, der von Gesetzes wegen der Vater eines Kindes ist) und der biologische Vater verschieden sind. Die Stellung des rechtlichen Vaters löst die Pflicht zum Kindesunterhalt aus.
Ein Beispiel: Leben Ehegatten in Trennung, sind aber noch nicht geschieden, und bringt die Ehefrau das Kind eines anderen zur Welt, so ist der Ehemann verpflichtet, für das Kind, das gar nicht von ihm ist, unterhaltsrechtlich aufzukommen. Erst wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass er nicht der Vater des Kindes ist, bestehen seine Vaterschaft und seine Unterhaltspflicht nicht mehr.
Neben dem rechtlichen Vater sind auch der biologische Vater, die Mutter und das Kind zur Vaterschaftsanfechtung berechtigt.
Der biologische Vater ist zur Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters nur berechtigt, wenn das Kind keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem rechtlichen Vater hat oder vor dessen Tod hatte.
Die Vaterschaft kann nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt angefochten werden, zu dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis 31.3.2008 aufgegeben, ein gerichtliches Verfahren für den rechtlichen Vater zu schaffen, das es ihm ermöglicht, seine Vaterschaft feststellen zu lassen, ohne zugleich seine Stellung als rechtlicher Vater zu verlieren. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass es ein berechtigtes Interesse des rechtlichen Vaters gibt, zu wissen, ob das Kindes, als dessen Vater er von Gesetzes wegen zugeordnet ist, auch von ihm abstammt. Zur Zeit steht dem rechtlichen Vater nur die Möglichkeit offen, die Vaterschaft anzufechten, mit der zwingenden Folge, seine Stellung als rechtlicher Vater zu verlieren. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts soll es für die Durchführung eines solches Verfahren ausreichen, wenn der Vater berechtigte Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm vorträgt. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens soll - bei Verneinung der Abstammung - im Interesse des Kindes nicht die sofortige Beendigung der rechtlichen Vaterschaft sein.
Mit diesem Verfahren soll nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dem Informationsinteresse des rechtlichen Vaters Rechnung getragen werden, der sonst gezwungen ist, eine heimliche DNA-Vaterschaftsanalyse durchführen zu lassen, und der insofern zu einem Verstoß gegen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung verleitet wird.
Auch nach Einführung eines solchen vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Verfahrens bleiben heimlich erstellte DNA-Vaterschaftsgutachten in Anfechtungsprozessen unverwertbar, denn das Ergebnis dieses Gutachtens beruht auf einer Verletzung der Rechte des Kindes.







