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Die Fortbildung

Ein Anwalt darf nicht damit werben, dass er sich fortbildet. Nach § 43a Absatz 6 BRAO ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, sich fortzubilden. Wer damit wirbt, dass er dieser Rechtspflicht nachkommt, verhält sich unlauter, weil er mit Selbstverständlichkeiten wirbt.

Problematisch und interessant ist in diesem Zusammenhang das neue Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer. Dort erhält der Rechtsanwalt für 75 € (netto) die Berechtigung, ein farbiges Q mit Text als Wort- und Bildmarke zu führen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anwalt seine Fortbildungen nach einem spezifischen und umstrittenen Punktesystem nachweist. Ob das Q die 75 € wert ist, ist zu bezweifeln.

Mittlerweile sind auch Anbieter von juristischen Seminaren dazu übergegangen, Fortbildungszertifikate zu erteilen. Der Rechtsanwalt erhält dort neben dem üblichen Teilnahmezertifikat am Jahresende einen weiteren Zettel, auf dem die Seminare des Jahres zusammengefasst sind.

Die Teilnahmebestätigungen sehen z.B. so aus:















Daneben soll nicht unerwähnt bleiben, dass die anwaltliche Fortbildung zu einem großen Teil über die Lektüre von Fachzeitschriften und Büchern, neuerdings aber auch über das Internet (Mailinglisten, Foren) erfolgt. Online-Datenbanken dienen hingegen nach unserer Einschätzung überwiegend der fallbezogenen Recherche.
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