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Der Fristenkalender

Der Fristenkalender ist ein unentbehrliches Hilfsmittel in einer Rechtsanwaltskanzlei. Im Fristenkalender werden sämtliche Termine, Fristen und Wiedervorlagen eingetragen. Bei wichtigen Fristen werden zudem Vorfristen notiert, damit genügend Zeit verbleibt, den Schriftsatz vor Fristablauf vorzubereiten.

Es gibt nur einen verbindlichen Fristenkalender für die ganze Kanzlei. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich Termine nicht überschneiden und dass kein Fristablauf übersehen wird.

Unsere EDV ermöglicht es uns, auch einen elektronischen Fristenkalender zu führen. Wir haben uns jedoch dagegen entschieden. Da es nur einen verbindlichen Fristenkalender geben darf, müsste in diesem Fall sichergestellt sein, dass der EDV-gestützte Fristenkalender immer verfügbar ist. Aus unserer Sicht kann dies jedoch nicht garantiert werden. Jedes Computersystem kann plötzlich ausfallen. Bis zur Wiederherstellung des Systems wäre die Einhaltung von Fristen und Terminen nicht mehr gewährleistet.

Zudem ist die Verwendung eines EDV-gestützten Fristenkalenders auch rechtlich riskant. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Eingaben in den EDV-gestützten Fristenkalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker kontrolliert werden müssen.1 Diese Rechtsprechung ist unsinnig, weil der Monitor als Ausgabegerät nicht schlechter ist als der Drucker. Beide Ausgabegeräte greifen auf die selbe Datenbank zu und liefern die gleichen Ergebnisse. Der einzige Unterschied ist, dass nach der Auffassung des BGH eine Menge Papier und Toner/Tinte verschwendet wird.

Es verbliebe die Möglichkeit, den schriftlichen und elektronischen Fristenkalender parallel zu führen. Dem damit verbundenen Aufwand steht nach unserer Einschätzung aber kein Nutzen gegenüber.
1 BGH, Beschluss vom 02.02.2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 24/08 - NJW 2010, 1363 = WM 2010, 567, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 33/04 - NJW-RR 2006 (Heft 7), 500.
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