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Prozessvertretung

Die Prozessvertretung ist eine typische Aufgabe des Rechtsanwalts. Es gibt Prozesse, in denen sich eine Partei von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Es gibt auch Verfahren, in denen die Partei selbst (als sogenannte "Naturalpartei") auftreten kann. In der Praxis kommen Naturalparteien hin und wieder vor, sie machen aber selten einen guten Eindruck vor Gericht. Das gerichtliche Verfahren folgt gewissen Spielregeln. Kennt eine Partei diese Spielregeln nicht, kann ihr dies deutliche Nachteile einbringen. Sie kann den Prozess sogar aus rein verfahrensrechtlichen Gründen verlieren, obwohl sie materiellrechtlich im Recht war. Als Rechtsanwälte achten wir darauf, dass das Gericht sich an die Verfahrensregeln hält. Nachfolgend finden Sie Probleme, die Ihnen in einem Gerichtsverfahren begegnen können. Das heißt nicht, dass diese Probleme auftreten müssen. Es gibt viele Richter, die gut vorbereitet in eine Verhandlung gehen, die Verhandlung freundlich, ausgeglichen und gewissenhaft leiten und allen Prozessparteien mit der nötigen Achtung begegnen. Es gibt aber eben auch die anderen Richter, denen Sie besser nicht allein gegenüberstehen.

Präklusion

Die Präklusion bezeichnet einen Vorgang, bei dem das Gericht Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht mehr zur Kenntnis nimmt, weil sie zu spät angebracht werden. Das soll die Prozessparteien dazu anhalten, den Prozess zu fördern. Bestraft wird derjenige, der versucht, den Prozess zu verschleppen. Allerdings sind die Präklusionvorschriften nicht ganz einfach. Das Gericht darf einen verspäteten Schriftsatz nicht pauschal zurückweisen. Vielmehr muss es für jedes einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel prüfen, ob eine Präklusion vorliegt.1 Leider geschieht diese pauschale Zurückweisung viel zu oft, weil es sich der Richter damit leicht machen kann.

Besondere Aufmerksamkeit ist in der mündlichen Verhandlung geboten. Richter nehmen das Vorbringen der Parteien sehr oft nur zu Protokoll, wenn ihnen gerade danach ist. Auch Anträge auf Schriftsatznachlass werden teilweise einfach ignoriert oder auf später verschoben. Wenn der Antrag später in der Verhandlung vergessen wird, dann kann sich der Richter fast garantiert nicht mehr daran erinnern. Weiterhin erklären Richter Tatsachenvortrag teilweise für unbeachtlich und nehmen ihn dann nicht auf. Wenn das Berufungsgericht diese Tatsache dann doch für beachtlich hält, lässt sich nicht nachweisen, dass sie vorgetragen wurde.

Übergehung von Beweisangeboten

Manchmal neigen Richter dazu, Zeugen nicht zu hören oder andere Beweise nicht zu erheben. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Wir mussten zum Beispiel erleben, dass ein Richter einen Zeugen nicht lud, weil er dessen Adresse nicht in der Akte gefunden hat. Richtigerweise hätte er darauf hinweisen müssen und eine Frist setzen müssen, damit unser Mandant die Adresse beibringen kann. Der Richter überging das Beweisangebot einfach. Konsequenzen hat dies für den Richter keine. Das Bundesverfassungsgericht musste einen Fall entscheiden, in dem ein Landgericht als Berufungsgericht eine Zeugenaussage gewürdigt hat, ohne den Zeugen (nochmals) zu hören. Dies stellt eine Verletzung des rechlichen Gehörs dar.2

Sachverhaltsverzerrungen

Komplexe Fälle lassen sich nur beherrschen, wenn der Sachverhalt systematisch erfasst wird. Hierzu wird in der juristischen Ausbildung die sogenannte Relationstechnik vermittelt. Diese wird allerdings scheinbar nicht von jedem Richter angewendet. Die Parteien können regelmäßig nicht erkennen, ob ein Richter eine Relation angefertigt hat. Was die Partei erkennt, ist eine stark vereinfachte Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand eines Urteils. Manchmal fragt man sich, wieso die Parteien eigentlich geklagt haben, wenn der Sachverhalt so klar und eindeutig war, wie ihn das Gericht darstellt. Die wirklichen Problempunkte werden einfach totgeschwiegen. Rieble kritisert, dass sogar das Bundesverfassungsgericht teilweise im Tatbestand von Kammerentscheidungen die maßgeblichen Angriffe der Verfassungsbeschwerde verschweigt, um sie nicht abwehrend begründen zu müssen.3

Problematisch ist hier auch, dass der Richter in der Regel selbst mit Hilfe eines Tonbandgerätes protokolliert. Hierbei gibt er alles mit seinen Worten wieder. Gerade bei Zeugenaussaugen kann dies dazu führen, dass der Richter die Aussage an sein Wunschergebnis anpasst.

Es kommt auch vor, dass ein Gericht den Sachverhalt formal richtig erfasst, jedoch erkennbar nicht berücksichtigt. Dazu der BGH:

"Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Berufungsgericht [...] hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen, weil [...]. Diese Begründung steht im Widerspruch zu dem im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dokumentierten streitigen Vortrag des Klägers und lässt erkennen, dass das Berufungsgericht ungeachtet der Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil das Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat."4

Unterstellungen

Manchmal unterstellt ein Richter Tatsachen, die nur nach seinem Weltbild richtig sind. So muss sich die Prozesspartei zum Beispiel anhören, was ein "normaler" Mandant gewöhnlich tut. Teilweise werden Tatsachen als richtig unterstellt, nur weil sie in der Zeitung oder in einem Buch stehen. Wenn es sich dabei um Tatsachen handelt, die dem Beweis zugänglich sind, so muss dieser Beweis auch erhoben werden. Einfacher ist es natürlich, die Tatsachen einfach zu unterstellen.

Die Laune des Richters

Ein Richter am Landgericht ließ durchblicken, dass das Taktieren einer Partei zu Eintrübung der Laune des Rechtspflegers oder Richters führen könne. Dies sei dem prozessualen Erfolg nur selten dienlich.5 Die Laune eines Richters darf seine Entscheidung nicht beeinflussen. Und doch tut sie es scheinbar. Die Parteien mögen dies kritiseren, sie können es aber nicht ignorieren.
1 OLG Celle, Urteil vom 28.10.2009 - 14 U 77/09 - NJW 2010, 1535.
2 BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010 - 2 BvR 2638/09 - NJW 2011, 49.
3 Rieble, NJW 2011, 819 (822).
4 BGH, Beschluss vom 15.03.2010 - II ZR 84/09 - NJW 2010, 1660.
5 Kaiser, NJW 2011, 2412 (2414).
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