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Kostenerstattung bei Forderungsabwehr

Der Anspruchsteller erhält seine Anwaltskosten vom Gegner ersetzt, wenn er den Gegner mahnt, bevor er einen Rechtsanwalt beauftragt oder wenn der Gegner aus einem anderen Grund in Verzug gerät.1 Der Anspruchsgegner hat es da viel schwerer. Lässt er sich auf eine außergerichtliche Rechtsverteidigung ein, bleibt er regelmäßig auf seinen Anwaltskosten sitzen, selbst wenn der Anspruchsteller von seiner Forderung ablässt.2 In manchen Fällen bestehen zu Gunsten des Anspruchsgegners Kostenerstattungsansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten3 oder vorvertraglicher Pflichten4. Hierzu entschied der Bundesgerichtshof, dass die Geltendmachung einer unberechtigten Forderung regelmäßig eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht darstellt. Zu vertreten habe der Anspruchsteller diese Pflichtverletzung aber erst dann, wenn er seine Rechtsposition nicht als plausibel ansehen durfte.5 Die Formulierung ist unscharf, die Abgrenzung unklar. Regelmäßig werden die Kosten danach aber nicht erstattet.

Denkbar sind weiter Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag6 oder Delikt 7. Sollte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegen und nachweisbar sein, so besteht ein Kostenerstattungsanspruch aus § 826 BGB. All diese Anspruchsgrundlagen haben weitere Voraussetzungen, deren Vorliegen meist nur ein Rechtsanwalt prüfen kann.

Der Anspruchsgegner kann diesem Problem ausweichen, indem er entweder erst einen Rechtsanwalt beauftragt, wenn er verklagt wird, oder indem er sofort eine negative Feststellungsklage erhebt. Die Kosten hierfür sind beim Obsiegen erstattungsfähig.8 Allerdings ist der "Risikofaktor Richter" zu berücksichten. Auch eine begründete negative Feststellungsklage kann verloren gehen. In diesem Fall trägt der Anspruchsgegner nicht nur die Kosten, sondern die Forderung des Anspruchsstellers steht auch noch rechtskräftig fest.
1 §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB
2 BGH, Urteil vom 12.12.2006 - VI ZR 224/05 -
3 § 280 Abs. 1 BGB
4 §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB
5 BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 133/08 - NJW 2009, 1262.
6 § 683 BGB
7 § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB
8 § 91 ZPO.
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