Papenmeier & Zöhner

Rechtsanwälte in Partnerschaft

Puschkinstraße 68
04838 Eilenburg
Tel.: 03423-701799
Fax: 03423-701865
Twitter: https://twitter.com/Papenmeier

Kosten

Grundsatz

Der anwaltliche Rat kostet Geld. Meistens ist der frühe anwaltliche Rat am billigsten. Wer die frühe anwaltliche Beratung scheut, um Kosten zu sparen, bezahlt diesen Fehler meistens doppelt und dreifach, manchmal sogar mit der Einbuße der eigenen Existenz.

Für die Kosten ist zwischen einer reinen Beratung, der außergerichtlichen Vertretung und der Vertretung vor Gericht zu unterscheiden. Daneben gibt es Sondertätigkeiten wie die Testamentsvollstreckung oder die Betreuung.

Beratung ohne Vertretung

Für reine Beratungen enthält das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keinen Gebührentatbestand. Nach § 34 Absatz 1 RVG soll hierfür eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen werden.

Was ist eine Erstberatung?

Vielfach werden Erstberatungen zu Dumpingpreisen angeboten, sei es im Internet oder anderswo. Der Bundesgerichtshof definiert eine Erstberatung wie folgt: Eine Erstberatung ist eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst. 1

Außergerichtliche Vertretung

Für die außergerichtliche Vertretung enthält das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Gebührentatbestände. Die Gebühren richten sich im Regelfall nach dem Gegenstandswert und nach Art und Umfang der Tätigkeit. Eine abweichende Vergütungsvereinbarung ist möglich.

Vertretung vor Gericht

Auch für die Vertretung vor Gericht enthält das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Gebührentatbestände. Hier besteht die Besonderheit, dass die gesetzlichen Gebühren mit einer Vergütungsvereinbarung nicht unterschritten werden dürfen.

Rechtsschutzversicherung

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sind Sie trotzdem selbst Schuldner der Rechtsanwaltsvergütung. Die Rechtsschutzversicherung stellt Sie jedoch von der Honorarforderung des Rechtsanwalts frei, wenn die Angelegenheit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Grundsätzlich stellt der Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung eine eigene Angelegenheit dar, die gesondert zu vergüten ist. Die Deckungsanfrage übernehmen wir jedoch kostenlos für Sie als Service.

1 BGH, Beschluss vom 3.5.2007 - I ZR 137/05 - BeckRS 2007, 16134

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Rechtsanwaltskanzlei Papenmeier & Zöhner