Abwrackprämie und Hartz IV (26.08.2009)
Bisher ungeklärt, ist die Frage, ob ein Hartz IV-Empfänger die Abwrackprämie von 2.500 € für sein altes Auto behalten darf. Viele ARGEn haben den Hartz IV-Empfängern Leistungen gekürzt, weil die Abwrackprämie auf die Sozialleistungen anzurechnen sei.Hiergegen klagte ein Hartz IV-Empfänger. Vor dem Sozialgericht Magdeburg hatte er Erfolg. Das Sozialgericht Magdeburg entschied, dass die Abwrackprämie zweckgebundenes Einkommen ähnlich der Eigenheimzulage sei und deshalb bei der Einkommensanrechnung nicht zu berücksichtigen ist.
Allerdings sehen das nicht alle Gerichte so. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied zum Beispiel, dass die Abwrackprämie auf laufende Leistungen anzurechnen sei.
Vor dem Hintergrund dieser uneinheitlichen Rechtsprechung sollte eine Kürzung von Leistungen nicht kampflos hingenommen werden. Für die Durchsetzung ihrer Rechte können Hartz IV-Empfänger Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erhalten.
