Jetzt Erbschaftsteuer sparen durch Adoption! Oder doch nicht? (13.03.2009)
Die neue Erbschaftsteuer ist da. Besonders hart trifft sie die Erben der Steuerklassen II und III, also zum Beispiel Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder aber auch familien-fremde Dritte. Diese haben einen Freibetrag von 20.000 € und bezahlen für jeden weiteren Euro 30 % Erbschaftsteuer, im höheren Bereich dann 50 %.Nicht fern liegt da der Gedanke, mit einer Erwachsenenadoption Abhilfe zu schaffen. Hierdurch rückt der potentielle Erbe in die Steuerklasse I. Der Freibetrag beträgt 400.000 € und der Eingangssteuersatz 7 %.
Voraussetzung für die Erwachsenenadoption ist, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Das wichtigste Kriterium ist das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, so wie es üblicherweise zwischen Eltern und erwachsenen Kindern besteht. Die Details sind zu umfangreich, um sie hier darzustellen. Die Ersparnis der Erbschaftsteuer darf nicht der einzige Zweck der Adoption sein.1 Sie darf aber Nebenzweck sein.
Es sollte jedoch nicht verkannt werden, dass die Erwachsenenadoption insbesondere folgende weiteren zivilrechtlichen Rechtsfolgen auslöst.
- Der Adoptierte bleibt weiterhin seinen leiblichen Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.2 Dies ist gefährlich, wenn ein Pflegefall eintritt.
- Der Annehmende muss dem Adoptierten vorrangig vor dessen Eltern Unterhalt leisten.
- Der Adoptierte erbt auch von seinen leiblichen Eltern als Erbe 1. Ordnung. Umgekehrt erben auch die leiblichen Eltern, falls der Adoptierte vorverstirbt. Er hat dann in erbrechtlicher Hinsicht bis zu vier Eltern.
