Papenmeier & Zöhner

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Sozialrecht: Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Wohngeld (09.10.2008)

Arbeitssuchende, die Wohngeld erhalten, sollten überprüfen lassen, ob sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

Das Wohngeld wird z. B. ohne Heizkostenzuschuss gewährt. Reicht das Einkommen nicht aus, um auch diesen Bedarf zu decken, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Mit dem Erhalt von Arbeitslosengeld II sind Arbeitssuchende zugleich auch arbeitslos gemeldet.

Diese Arbeitslosmeldung kann dann von entscheidender Bedeutung sein, wenn z. B. aufgrund eines Unfalls eine Erwerbsminderung eintritt.

Rente wegen Erwerbsminderung erhält nur derjenige, der in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Zeiten, in denen der Rentenversicherte bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet war und Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen hat, werden als Anrechnungszeiten berücksichtigt.

Der Bezug von Wohngeld wird nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt, selbst wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestanden hätte.

Arbeitslosengeld II kann auch nicht rückwirkend beantragt werden.

Auch Zeiten, in denen ein Arbeitseinkommen aufgrund eines Minijobs bezogen wird, werden nicht per se als Beitragszeiten berücksichtigt. Ursache hierfür ist, dass nur eingeschränkt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden, nämlich nur vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist in dieser Zeit von der Beitragspflicht befreit. Freiwillige Leistungen sind jedoch möglich. Der Beitragssatz beträgt 4,9 % des erzielten Arbeitseinkommens. Mit dieser freiwilligen Zahlung ist ein Erhalt der Rentenversicherungszeit möglich. Rentenbeiträge sollten immer dann freiwillig gezahlt werden, wenn keine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit besteht.

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