Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil (21.8.2007)
So mancher Erblasser hat Abkömmlinge, die er schon seit Jahren, manchmal sogar seit Jahrzehnten nicht mehr gesehen hat. Im Regelfall steht auch diesen Abkömmlingen der Pflichtteil zu. Deshalb sind Gestaltungsmöglichkeiten von Interesse, die die Pflichtteilslast reduzieren.Auch beim beliebten Berliner Testament sollen die Pflichtteilsansprüche möglichst gering gehalten werden, damit der überlebende Ehegatte zunächst so viel wie möglich vom Vermögen des anderen behält.
Ein neuer Gesetzesentwurf soll nunmehr die Möglichkeiten erweitern, frühere Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil anzurechnen.
Der Erblasser kann auch bereits nach dem geltenden Recht (§ 2315 Absatz 1 BGB) bestimmen, dass eine Zuwendung an einen Pflichtteilsberechtigten auf dessen Pflichtteil anzurechnen ist. Allerdings muss diese Bestimmung spätestens bei der Zuwendung erfolgen. Eine spätere Anrechnungsbestimmung ist nach dem geltenden Recht ausgeschlossen.
Da diese Rechtslage weithin unbekannt ist, ist eine solche Bestimmung, dass eine Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist, in der Praxis kaum anzutreffen.
Die Gesetzesänderung soll nun die Möglichkeit schaffen, auch nachträglich im Testament oder Erbvertrag zu bestimmen, dass eine frühere Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Ob die Gesetzesänderung eintritt, lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersagen.
Die mögliche Gesetzesänderung kann und sollte aber bereits jetzt bei der Gestaltung von Testamenten berücksichtigt werden. Gerade beim Berliner Testament empfiehlt es sich, bereits jetzt die Anrechnung früherer Zuwendungen anzuordnen. Verlieren kann der Erbe dadurch wenig, gewinnen aber viel.
