Berliner Testament und Vorsorgevollmacht - Wie das Kind vorzeitig Erbe wird (09.06.2008)
Das Berliner Testament ist bei Ehegatten mit Kindern beliebt. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Abkömmlinge zu den Erben des letztversterbenden Ehegatten ein (sogenannte Schlusserben). Zugleich sind die Kinder auch Ersatzerben für den Fall, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft nach dem erstversterbenden Ehegatten ausschlägt.Die Vorsorgevollmacht ist ebenso beliebt. Um ihren Zweck erfüllen zu können, wird sie regelmäßig als unbeschränkte Generalvollmacht erteilt. Die Vollmacht steht nicht unter der Bedingung, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, weil der Vorsorgebevollmächtigte dies praktisch nicht nachweisen kann und die Vollmacht dadurch wertlos wäre. Regelmäßig wird die Vorsorgevollmacht an die Kinder erteilt.
Wenn die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt ist, kann ein Kind damit auch die Erbschaft seiner Eltern ausschlagen. Beim Berliner Testament kann das Kind sofort Erbe werden, wenn es nach dem Tod eines Elternteils im Namen des überlebenden Ehegatten die Erbausschlagung erklärt.
Dies kann auch sinnvoll sein, wenn das überlebende Elternteil im Pflegeheim ist. So lässt sich unter Umständen der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass des anderen Elternteils verhindern. Die Kinder können ihre Rechtsmacht aber eben auch missbrauchen, um selbst an die Nachlasswerte zu gelangen.
Die Rechtsprechung wird auf dieses Problem möglicherweise mit einer unvorhersehbaren und auf Treu und Glauben gestützten Einzelfallrechtsprechung reagieren. Besser ist es jedoch, bereits bei der Erstellung des Testaments und des Vorsorgepakets eindeutige Regelungen zu treffen. Im Innenverhältnis zwischen dem Vorsorgebevollmächtigten und Vollmachtgeber sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, in dem unter anderem auch geregelt ist, ob bzw. unter welchen Umständen der Vorsorgebevollmächtigte für den Vollmachtgeber eine Erbschaft ausschlagen darf.
