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Feststellung des Erbrechts (31.05.2010)

Im Erbrecht tritt hin und wieder eine Situation auf, in der mehrere Beteiligte ein Erbrecht für sich in Anspruch nehmen. Häufig stellen die Beteiligten in dieser Situation einander widersprechende Erbscheinsanträge. Es findet ein streitiges Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht statt. An dessen Ende erlässt das Nachlassgericht nach neuem Recht einen Feststellungsbeschluss, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines bestimmten Erbscheins vorliegen. Hiergegen kann der benachteiligte Beteiligte den Rechtsmittelweg beschreiten. Irgendwann kommt es zu einer abschließenden Entscheidung und der Erbschein wird erteilt.

Damit ist die Angelegenheit jedoch nicht beendet. Das Nachlassgericht kann den Erbschein wieder einziehen, wenn es seine rechtliche Beurteilung der Angelegenheit ändert. Das geht sogar dann, wenn keine neuen Tatsachen vorliegen. Aber auch ein Beteiligter muss sich mit dem Erbschein nicht zufrieden geben. Die rechtskräftige Klärung der Erbenstellung kann nur im Zivilprozess erfolgen. Hierzu muss ein Beteiligter gegen einen anderen eine Feststellungsklage auf Feststellung des Erbrechts erheben. Bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 € kann die Feststellungsklage beim Amtsgericht erhoben werden. Bei höheren Streitwerten ist das Landgericht zuständig. Beim Amtsgericht kann ein Beteiligter selbst klagen. Beim Landgericht ist zwingend die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.

Schwieriger wird die Angelegenheit teilweise dadurch, dass auch bei den Gerichten diese Grundsätze nicht immer bekannt sind. Das zeigt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2010, worin dieser die anderweitige Auffassung eines Oberlandesgerichts korrigieren musste.
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