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Erbschaft während ALG II – Bezug (letzte Änderung: 27.08.2009)

Einkommen oder Vermögen - das ist die Frage

Es herrscht Uneinigkeit zwischen den Juristen, ob eine Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen im Sinne des SGB II einzuordnen ist .

Das SG Lüneburg und das LSG Niedersachsen-Bremen vertreten die Auffassung, dass die Erbschaft während des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Einkommen im Sinne des SGB II zu werten ist. Dies hat zur Folge, dass die ALG II - Leistungen zeitweilig gekürzt oder aufgehoben werden.

Das SG Aachen1 vertrat in einer sehr gut begründeten Entscheidung die entgegengesetze Auffassung, dass die Erbschaft als Vermögen im Sinne des SGB II anzusehen ist. Dies hat zur Folge, dass dann die entsprechenden Vermögensfreibeträge eingreifen können und der Erbe zumindest einen Teil der Erbschaft behalten darf.

Das dem SG Aachen übergeordnete LSG Nordrhein-Westfalen vertritt nun aber wieder die Auffassung, dass Einkommen vorliege. Interessanterweise soll das Einkommen aber erst zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem im Rahmen der Erbauseinandersetzung Geld an den ALG2 - Empfänger fließt.2 Diese Ansicht eröffnet Gestaltungsspielräume, wenn sich alle Erben einig sind. Die Erbengemeinschaft muss nicht unbedingt sofort auseinandergesetzt werden.

Die Verwaltung vertritt die ihr günstigere Auffassung, dass Einkommen vorliegt. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dem Thema steht aus. Bis dahin sollte gegen Bescheide, mit denen das Arbeitslosengeld II aufgrund einer Erbschaft gestrichen wird, Widerspruch eingelegt werden.

Für weitere Entwicklungen lesen Sie bitte hier.
1 SG Aachen, Urteil vom 11.09.2007, S11 AS 124/07, ZEV 2008, 150 mit Anm. Conradis
2 LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.04.2009, ZEV 2009, 407.

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