Familienrecht: Das Bundesverfassungsgericht bestimmt Grenzen fiktiver Einkommenszurechnung (09.10.2008)
Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Reicht das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht aus, um den Mindestunterhalt des Kindes oder der Kinder zu decken, ist er verpflichtet, sein Einkommen zu steigern. Diese Pflicht trifft nicht erwerbstätige und erwerbstätigte Unterhaltsschuldner in gleicher Weise.Seine Erwerbsbemühungen muss der Unterhaltsschuldner darlegen und beweisen. Gelingt es ihm nicht, das Gericht zu überzeugen, dass er aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung und Berufserfahrung keinen oder keinen besser bezahlten Arbeitsplatz findet, kann ihm ein fiktives Arbeitseinkommen zugerechnet werden. Aufgrund dieser fiktiven Einkommensberechnung wird der Kindesunterhalt berechnet.
In zwei vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen hatten die Gerichte fiktive Einkünfte zu Grunde gelegt, die die Unterhaltsschuldner nicht hätten erreichen können.
In dem einen Fall erzielte der Kindsvater aus einer Vollzeittätigkeit im Schichtdienst einschließlich Nachtzuschlägen ein in Anbetracht seiner fehlenden Berufsausbildung nicht unterdurchschnittliches Arbeitseinkommen von 1.350 EUR. Dennoch verlangte das Gericht von ihm eine Einkommenssteigerung von nahezu 50 %. In diesem Fall erkannte das Bundesverfassungsgericht, dass selbst unter Berücksichtigung einer zumutbaren Nebentätigkeit oder bei einem Jobwechsel ein solcher Verdienst bereits objektiv nicht zu erzielen sei.
In dem anderen Fall hatte sich der Kindsvater nicht ausreichend um eine besser bezahlte Tätigkeit bemüht. Aus diesem Grund rechnete das Gericht ihm einen höheren Verdienst zu. Diesen Verdienst hatte der Unterhaltsschuldner aber noch nicht einmal während der gesamten Ehezeit erzielt. Das Bundesverfassungsgericht kritisierte an dieser Entscheidung, dass beide mit der Sache befassten Gerichte weder die persönlichen Voraussetzungen des Vaters noch die Lage am Arbeitsmarkt ausreichend in ihre Entscheidung einbezogen hätten.
Unterhaltsschuldnern, denen fiktive Einkünfte zugerechnet werden, obwohl sie in der Vergangenheit kein Einkommen in dieser Größenordnung erzielt haben oder denen derzeit aus objektiven oder subjektiven Gründen es nicht möglich ist, dieses damalige Einkommen zu erzielen, können bestehende Unterhaltstitel abändern.
