Papenmeier & Zöhner

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Opfer einer Straftat? (30.01.2008)

Als Opfer einer Straftat können Sie Nebenkläger im Strafprozess sein und Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter geltend machen.

Als Geschädigter einer Straftat haben Sie durch Ihre Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ein polizeiliches Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt.

Wird der Tatverdächtige von der Staatsanwaltschaft angeklagt, müssen Sie als Zeuge gegen den Angeklagten aussagen.

Handelt es sich bei der angeklagten Tat z. B. um eine Körperverletzung, einen versuchten Totschlag oder Mord oder um eine Beleidigung, können Sie sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen. Ihre Stellung als Nebenkläger schließt Ihre Vernehmung als Zeuge nicht aus. Aber als Nebenkläger brauchen Sie anders als alle anderen geladenen Zeugen nicht den Gerichtssaal zu verlassen, sondern sind berechtigt, in der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Über Ihre bloße Anwesenheit hinaus dürfen Sie unter anderem selbst Beweisanträge stellen, Fragen an den Angeklagten und die Zeugen richten und Erklärungen abgeben. Durch Ihre Stellung als Nebenkläger können Sie das Strafverfahren wesentlich beeinflussen und dafür sorgen, dass der Angeklagte einer gerechten Strafe zugeführt wird.

Über Ihre prozessuale Stellung als Nebenkläger hinaus, können Sie im Strafprozess beantragen, dass der Angeklagte verurteilt wird, Ihnen den durch die Tat entstandenen Schaden zu ersetzen und Ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Mit diesem Antrag wird ein sog. Adhäsionsverfahren Gegenstand des Strafverfahrens. Das geht jedoch nicht, wenn eine Klage vor dem Zivilgericht bereits anhängig ist. Haben Sie Ihre Ansprüche noch nicht auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht, kann das Adhäsionsverfahren Ihnen einen weiteren Prozess ersparen und Ihnen schnell einen vollstreckbaren Titel gegen den Angeklagten verschaffen. Darüber hinaus sparen Sie den Gerichtskostenvorschuss.

Auch wenn Sie nicht Nebenkläger sind, z. B. weil die Voraussetzungen einer Nebenklage nicht vorliegen, können Sie ein Adhäsionsverfahren beantragen. Sie können z. B. auch Sachschäden, die durch einen Einbruchsdiebstahl oder eine Sachbeschädigung hervorgerufen worden sind, ersetzt verlangen.

Bei einem Freispruch des Angeklagten werden jedoch Ihre zivilrechtlichen Ansprüche abgewiesen. Durch die Abweisung werden Sie aber nicht gehindert, Ihre Ansprüche in einem Zivilverfahren geltend zu machen.

Wie im Zivilverfahren können Sie sich im Adhäsionsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen und Prozesskostenhilfe beantragen.

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