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Rechtsanwältin Antje Zöhner

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Unbestellte Waren oder sonstige Leistungen verpflichten weder zur Bezahlung noch zur Zurücksendung

Unternehmen versuchen immer wieder ihre Umsätze dadurch zu steigern, dass sie unaufgefordert Waren an Verbraucher zusenden. Diese fühlen sich zu einer Bezahlung oder Zurücksendung (oft auch auf eigene Kosten) verpflichtet. Nicht zuletzt deswegen, weil die Lieferbedingungen des Unternehmers eine Rücksendeverpflichtung beinhalten. In den Lieferbedingungen heißt es weiter: Veranlasst der Empfänger die Rücksendung nicht, so kommt ein Vertrag zustande, aus dem heraus der Leistungsempfänger zu einer Bezahlung der Ware verpflichtet ist.

Dem ist jedoch nicht so:

Die Lieferung unbestellter Waren oder die Erbringung sonstiger unbestellter Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher begründen gegen diesen weder einen Anspruch auf Bezahlung der Leistung noch auf Herausgabe der Ware.

Wird eine Ware unbestellt zugesendet, so liegt darin häufig der Antrag des Unternehmers zum Abschluss eines Vertrages. Das Schweigen des Verbrauchers (z. B. Nichtzurücksendung der Ware, Nichtablehnung) bedeutet keine Annahme des Vertragsangebotes, auch dann nicht, wenn der Unternehmer erklärt, die Nichtablehnung oder Nichtzurücksendung gelte als Annahme des Vertragsangebotes.

Ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher kommt nur zu Stande, wenn der Verbraucher die Leistung bezahlt oder die Annahme des Vertragsangebotes ausdrücklich erklärt.

Der Gebrauch der Ware führt nicht zur Annahme des Vertragsangebotes.

Obwohl der Unternehmer rechtlich gesehen Eigentümer der zugesendeten Ware bleibt, ist ein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Das heißt, der Verbraucher wird zwar nicht Eigentümer der zugesendeten Ware, kann die Ware aber nach seinem Belieben gebrauchen und verbrauchen.

Ein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher ist nur in zwei Fällen denkbar. Der erste: Die Leistung war erkennbar nicht für den Empfänger bestimmt. Und der zweite: Die Leistung war erkennbar in der irrigen Annahme einer Bestellung erfolgt.

Liegt keiner dieser Fälle vor, kann der Leistungsempfänger die unbestellt zugesandte Leistung behalten und nach seinem belieben gebrauchen oder verbrauchen, ohne die Leistung bezahlen zu müssen oder zur Herausgabe verpflichtet zu sein. Der Leistungsempfänger hat auch die gezogenen Nutzungen nicht zu ersetzen.

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