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Vorsicht vor unentgeltlichen Zuwendungen an den nichtehelichen Lebenspartner (12.6.2007)

Herr M. und Frau F. lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Herr M. kam eines Tages nach Hause und fand die gemeinsame Wohnung leer vor. F. war ausgezogen und hatte ihre Sachen mitgenommen. Mit F. war auch der Pkw verschwunden, den M. ihr kurze Zeit zuvor „geschenkt“ hatte. Herr M. möchte nun den Pkw zurück oder zumindest einen Wertausgleich. Neben dem Pkw hatte M. der F. auch eine Hälfte des gemeinsam bewohnten Hausgrundstücks übereignet.

Nachdem nun die nichteheliche Lebensgemeinschaft gescheitert ist und Herr M. keine Vorkehrungen für den Fall der Trennung getroffen hat, stehen die Chancen für ihn sehr schlecht.

F. ist nicht verpflichtet, den Pkw und die Eigentumshälfte wieder herauszugeben. Grundsätzlich besteht auch keine Ausgleichspflicht. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Ehe. Die Ehegatten haben im Fall der Scheidung einen Zugewinnausgleichsanspruch. Ein Vermögensausgleich findet in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hingegen nur in Extremfällen statt, nämlich dann, wenn das Ergebnis schlechterdings unbillig wäre.

Herr M. hätte seinen Verlust vermeiden können, wenn er den Pkw und das gemeinsam bewohnte Hausgrundstück nicht übereignet, sondern nur verliehen hätte. Aus Beweisgründen hätte er diese Vereinbarung schriftlich treffen sollen.

Nachtrag: Der BGH hat seine Rechtsprechung zu diesem Thema in zwei Urteilen vom 09.07.20081 grundlegend geändert.
1 BGH, Urteile vom 09.07.2008 - XII ZR 179/08 und XII ZR 39/06.
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