Papenmeier & Zöhner

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Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung (30.04.2008)

Der Deutsche Bundestag hat am 21. Februar 2008 das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" beschlossen.

Damit wird die genetische Feststellung, von wem ein Kind abstammt, unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft ermöglicht.

Das Gesetz sieht vor, dass (rechtlicher) Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. D. h., die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, insbesondere sind keine Fristen einzuhalten.

Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungs- untersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.

Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebens- lagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann. Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.

Neben dem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft gibt es auch weiterhin das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d. h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.

Da für die Anfechtung der Vaterschaft auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren gilt, sieht das Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft die Hemmung der Anfechtungsfrist vor. D. h., die Anfechtungsfrist wird zunächst angehalten und beginnt sechs Monaten, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, von neuem zu laufen.

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