Beratungshilfe im Sozialrecht
Wer Probleme im Sozialrecht hat, kann die Kosten für einen Rechtsanwalt häufig nicht aufbringen. Hierfür sieht das Gesetz die Beratungshilfe vor. Hierzu erteilt das örtliche Amtsgericht einen Berechtigungsschein. Mit diesem Schein kann sich der Berechtigte dann zu einem Rechtsanwalt begeben. Ein Berechtigungsschein wird allerdings nur erteilt, wenn nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist1, und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist2. Die Bewilligungspraxis ist von Gericht zu Gericht und von Rechtspfleger zu Rechtspfleger sehr unterschiedlich. Teilweise wird behauptet, es sei dem Berechtigten zumutbar, sich von der jeweiligen Behörde beraten zu lassen, weil die Behörden im Sozialrecht regelmäßig Beratungspflichten haben. Aus unserer Erfahrung funktioniert das nicht.Wir schlagen Ihnen das nachfolgend dargestellte Vorgehen vor, je nachdem, ob Sie etwas von der Behörde wollen oder ob die Behörde etwas von Ihnen will.
Wenn Sie etwas wollen
Zunächst sollten Sie einen Antrag bei der Behörde stellen, die nach Ihrer Ansicht zuständig sein könnte. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, ist das nicht schlimm. Die Behörden sind verpflichtet, die Anträge an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eventuelle Fristen werden auch durch den Antrag bei der unzuständigen Behörde gewahrt. Im Normalfall erhalten Sie auf Ihren Antrag einen Bescheid. Wenn Sie mit diesem Bescheid nicht zufrieden sind, können Sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Mit diesem Schein können Sie dann einen Rechtsanwalt - gerne auch uns - aufsuchen.Wenn Sie 6 Monate nach Ihrem Antrag keinen Bescheid erhalten haben, ist es an der Zeit für eine Untätigkeitsklage. Hierfür können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Sie können sich dazu sofort an einen Rechtsanwalt - gerne auch an uns - wenden.







