Gern bin ich Ihnen bei der Gestaltung eines Testaments oder eines Erbvertrags behilflich. Wenn Sie möchten, überprüfe ich auch gern ein bereits vorhandenes Testament.
Testamentsgestaltung
Vorfrage: Wenn Sie jetzt sterben würden, wer würde dann Ihr Vermögen erben? Wenn Sie diese Frage beantworten können und mit der Antwort zufrieden sind, dann brauchen Sie kein Testament. Ansonsten ist eine erbrechtliche Beratung dringend anzuraten. Ein Testament ist insbesondere in folgenden Fällen regelmäßig erforderlich:
- Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
- Bei Patchwork-Familien („Deine, meine, unsere Kinder.“)
- Bei Ehepaaren mit Kindern
- Im Hinblick auf die Erbschaftssteuer bei hohen Vermögen oder bei entfernteren Erben der Steuerklassen II und III
- Bei Unternehmensbeteiligungen
- Wenn die Erben verschuldet sind oder einen verschwenderischen Lebenswandel führen
- Bei behinderten Kindern
Ihr Testament sollten Sie zumindest dann überprüfen, wenn etwas geschieht, dass Sie bei der Errichtung Ihres Testaments nicht vorhersehen konnten.
Beispiele:
- Geburt eines (weiteren) Pflichtteilsberechtigten (Kind, Enkel, Urenkel)
- Heirat oder Scheidung
- Zerwürfnisse in der Familie oder Versöhnungen
- Finanzielle Schwierigkeiten oder Insolvenz eines Familienangehörigen
- Änderungen bei Unternehmensbeteiligungen
- große Vermögenszuwächse, die erbschaftssteuerlich relevant sind
- Tod oder Behinderung eines zuvor Bedachten
Als Behindertentestament bezeichnet man Gestaltungen, die von Eltern behinderter Kinder gewählt werden sollten. Es handelt sich nicht um eine Standardlösung, sondern um ein komplexes Problemgebiet, dass jeweils einer individuellen Lösung zugeführt werden muss. Im Ansatz besteht das Problem darin, dass ein behinderter Mensch oftmals für sein gesamtes Leben erwerbsunfähig ist. In diesem Fall wird der Behinderte auf Sozialleistungen angewiesen sein. Sofern das behinderte Kind eigenes Vermögen hat, muss es dieses im Wesentlichen vorrangig einsetzen. Das gilt stark vereinfacht auch für eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die dem Kind zufallen. Im Ergebnis schnappt sich der Staat die Erbschaft oder das Vermächtnis oder auch den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes. Dies kann mit einer nicht ganz einfachen Gestaltung verhindert werden. Notwendig ist hierzu regelmäßig ein Testamentsvollstrecker. Dessen Vergütung ist der Preis dafür, dass der Nachlassanteil des behinderten Kindes nicht in seiner Gänze dem Sozialhilfeträger zufällt. Eine rechtliche Beratung ist in diesen Fällen unentbehrlich.
Wer sich über ein Testament oder einen Erbvertrag Gedanken macht, sollte auch die Möglichkeit der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge in Betracht ziehen. Hierbei geht es vereinfacht darum, einen Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten zu verschenken; in manchen Fällen wird es auch darum gehen, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren.
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