Mit einem Testament regeln Sie die Zeit nach Ihrem Tod. Auch vor dem Tod kann es vorkommen, dass Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls für längere Zeit geschäftsunfähig werden. Für diesen Fall sorgen Sie vor, indem Sie eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung und einen Vorsorgevertrag erstellen.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Niemand ist davor sicher, dass er infolge eines Unfalls oder einer Krankheit seine Geschäfte nicht mehr selbst tätigen kann. Schier endlos erscheint die Liste der möglichen Gründe (Koma, Demenz, Parkinson, Alzheimer, …).
Das Gesetz nimmt es nicht hin, dass eine Person handlungsunfähig ist. Vielmehr muss das Gericht in diesem Fall grundsätzlich einen Betreuer bestellen. Als Betreuer kann insbesondere auch ein Berufsbetreuer bestellt werden, dessen Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten entnommen wird und dieses langsam aufzehren kann.
Wenn die handlungsunfähige Person zu früheren Zeiten eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, so darf eine Betreuung hingegen nicht angeordnet werden. Dadurch wird auch verhindert, dass Dritte von der eigenen Hilfsbedürftigkeit erfahren.
Die Vorsorgevollmacht bedarf grundsätzlich keiner Form. Aus Beweisgründen ist die Schriftform angebracht und in vielen Fällen auch ausreichend. Soll allerdings mit der Vollmacht über ein Grundstück verfügt werden können, so ist eine notarielle Beglaubigung unverzichtbar.
Ja, wahrscheinlich! Die Vorsorgevollmacht regelt nur die Rechtsmacht des Bevollmächtigten im Außenverhältnis. Völlig offen bleibt die Rechtsbeziehung im Innenverhältnis. Im Zweifel ist hier ein Auftragsverhältnis anzunehmen. Dies hat die Folge, dass der Bevollmächtigte nach § 666 BGB umfassende Rechenschaft über jeden Cent ablegen muss, den er ausgegeben hat.
Diese Rechenschaftslegung wird regelmäßig von den Erben des Vollmachtgebers eingefordert. Ergibt sich dann, dass der Bevollmächtigte zwar regelmäßig Geld vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben hat, die Kassenzettel aber weggeworfen hat, so werden die Erben behaupten, der Bevollmächtigte habe das Geld veruntreut. Im nachfolgenden Prozess geht es regelmäßig um mehrere zehntausend Euro und die Chancen des Bevollmächtigten stehen schlecht.
Bei der Behandlung ist der Arzt an den Willen des Patienten gebunden. Sofern der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, ist dessen mutmaßlicher Wille maßgebend. Mit der Patientenverfügung dokumentieren Sie Ihren Willen, wie Sie in bestimmten kritischen Situationen behandelt werden wollen. Bedeutsam ist etwa die Frage, ob Sie eine künstliche Ernährung wünschen, wenn dadurch nur noch der Tod hinausgezögert wird.
Mit einer Patientenverfügung geben Sie Ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder Betreuer das Mittel in die Hand, eine Abschaltung der Geräte und eine Einstellung der Ernährung durchzusetzen.
Natürlich können Sie auch regeln, dass Sie so lange wie möglich am Leben erhalten werden möchten. Sie sind in Ihren Entscheidungen vollkommen frei.
Erläuterungen zum Erbrecht
Kontakt aufnehmen
