Auch Kinder schulden ihren Eltern dem Grunde nach Unterhalt.
Entgegen landläufiger Meinung muss der Ehegatte des in Anspruch genommen Kindes mit seinem Einkommen nicht zum Unterhalt der bedürftigen Elternteils beitragen. Dies geschieht allenfalls nur indirekt und auch nur dann, wenn das in Anspruch genommene Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. In diesem Fall schuldet der Ehegatte dem in Anspruch genommenen Kind Familienunterhalt. Nur dieser Unterhalt ist dann ggfs. heranzuziehen.
In diesem Zusammenhang ist auch die Frage von Bedeutung, ob und inwieweit vorhandenes Vermögen verwertet, also verkauft, oder beliehen werden muss.
Hat der nunmehr Bedürftige Elternteil seinem in Anspruch genommenen Kind Geld oder Immobilienbesitz geschenkt, so kann dies unter dem Gesichtspunkt der Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden, wenn die Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgte. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich tatsächlich um eine Schenkung im juristischen Sinne handelte. Oftmals erfolgt jedoch gerade die Übertragung des Elternhauses nicht unentgeltlich, da etwa ein Wohnrecht oder eine Pflegeverpflichtung zu Gunsten des Schenkers vereinbart wurde. In solchen Fällen liegt keine Schenkung vor!
Da die entsprechenden Bescheide der Sozialämter häufig fehlerhaft sind, ist eine Überprüfung der Bescheide empfehlenswert.