Haben die Ehegatten vor oder nach der Eheschließung keine andere Vereinbarung getroffen, so leben sie in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die bedeutet jedoch nicht, dass mit der Hochzeit das gesamte Vermögen beiden Eheleuten gemeinsam gehört, oder die Ehegatten per se für die Verbindlichkeiten des anderen haften.
Nach Scheitern der Ehe, aber auch bei Versterben des Ehegatten oder wenn der Güterstand durch notarielle Vereinbarung aufgehoben wird, kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand -also bei Eheschließung- besaß. Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Vermögenswerte, die einer der Ehegatten nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (1374 BGB). Dieses Vermögen wird indexiert und in die Berechnung eingestellt.
Endvermögen ist das Vermögen, dass jedem der Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 BGB).Zu diesem gehören nicht nur die positiven Vermögenswerte, sondern auch die sog. passiven, wie zum Beispiel Schulden.
Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist in der Regel die Zustellung des Ehescheidungsantrages. In manchen Fällen ist es notwendig, diesen Stichtag nach vorne zu verlegen, etwa wenn der Ehegatte nach der Trennung das Vermögen der Ehegatten absichtlich verschwendet. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, den vorzeitigen Zugewinnausgleich zu beantragen.