Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute ausgeglichen. Hierunter fallen nicht nur die bei dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger erworbenen Rentenanwartschaften, sondern es können auch zum Beispiel Anwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge, einer Kapitallebensversicherung und einer Riester Rente darunter fallen. Ob eine Anwartschaft dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Ein Versorgungsausgleich findet nur auf Antrag statt, wenn die Ehe von kurzer Dauer (3 Jahre) war, §3 Abs. 3 VersAusglG.
Ein Versorgungsausgleich findet in der Regel nicht statt, wenn der Ausgleichswert eines oder mehrerer gleichartiger Anwartschaften gering ist, § 18 VersAusglG.