Auch bei getrennten Eltern ist es mittlerweile üblich, dass Mutter und Vater das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Doch was ist, wenn sich die Eltern bei wichtigen Entscheidungen, die das Kind betreffen, nicht einig sind?
Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend und mit Zustimmung des anderen Elternteils oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses lebt, kann die Angelegenheiten des Kindes im Bereich des alltäglichen Lebens allein regeln. Das betrifft zum Beispiel Essgewohnheiten, Schlafenszeiten, Nachhilfeunterricht, Besuch bei Freunden und Verwandten, Mitgliedschaft im Sportverein, Taschengeld oder die normale medizinische Versorgung.
Bei Angelegenheiten, die für ein Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist das Einverständnis beider Elternteile nötig. Dazu zählen zum Beispiel die Bestimmung oder Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes, das An- und Abmelden von Schule oder Kindergarten, Entscheidungen, die die Berufswahl betreffen, eine Unterbringung des Kindes im Heim oder Internat, schwere medizinische Eingriffe oder religiöse Erziehung.
Teilen sich getrennte Eltern die Betreuung und Pflege der Kinder nahezu hälftig auf, spricht man vom Wechselmodell. In diesem besonderen Fall gibt es keinen Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt und damit als Hauptbezugsperson gelten könnte. Eventuell müssen in dieser Variante auch Dinge des alltäglichen Leben gemeinsam entscheiden werden, wenn sie den Alltag des anderen Elternteils betreffen.
Können sich die Eltern nicht einigen, bei wem das Kind leben soll, oder bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, beantragt meist ein Elternteil das alleinige Sorgerecht oder Teile davon (beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht).
Bei Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für ein Kind müssen sich die Eltern einigen oder das Gericht muss entscheiden. Bis zur Klärung darf die Situation des Kindes nach Möglichkeit nicht verändert werden. Das Familiengericht muss dann zum Wohle des Kindes entscheiden. Dabei werden eventuell auch Stellungnahmen vom Jugendamt oder familienpsychologische Gutachten berücksichtigt. Das Kind erhält einen Verfahrensbeistand.
Derartige Auseinandersetzungen sind für alle Beteiligten, vor allem aber für die Kinder, sehr belastend.
Auch das Kind selbst darf sich äußern. Je älter es ist, desto eher wird das Gericht dessen Wünsche berücksichtigen. Grundsätzlich steht immer das Kindeswohl im Vordergrund.