Wenn sich die Ehegatten trennen aber keiner aus der ehelichen Wohnung ausziehen möchte und zugleich ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung nicht möglich erscheint, stellt sich die Frage, wer in der Wohnung verbleiben darf. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so kann bei Gericht ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt werden.
Die Zuweisung der Ehewohnung muss jedoch zur Vermeidung einer unbilligen Härte oder einer unerträgliche Belastung für den beantragenden Ehegatten dringend erforderlich sein. Das Gericht wird eine Gesamtabwägung vorzunehmen, unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten. In den Abwägungsprozess werden vor allem auch Interessen gemeinsamer Kinder eingestellt.
Für die Nutzung der Wohnung kann der ausgezogene Ehegatte eine Vergütung verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht (§1361b Abs.3 S.2 BGB). Wird Unterhalt gezahlt, ist aber der Nutzungswert der Wohnung üblicherweise bereits dabei berücksichtigt.
Eine solche Nutzungsentschädigung kann aber nicht nur bei einer gerichtlichen Zuweisung geltend gemacht werden, sondern üblicherweise auch dann, wenn der Ehegatte auf Wunsch des anderen Ehegatten freiwillig auszieht. Eine Vergütung kommt insbesondere bei Alleineigentum des die Wohnung verlassenen in Betracht. Die Vergütung ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, Obergrenze ist aber die theoretisch zu erzielende Miete.