Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese nicht genug eigenes Einkommen haben, um ihren Unterhaltsbedarf selbst zu finanzieren. Das ist bei minderjährigen Kindern fast immer der Fall.
Unterhalt wird in der Regel von demjenigen Elternteil zu zahlen sein, bei dem das Kind nicht lebt. Der andere Elternteil, der das Kind betreut ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht zum Unterhalt verpflichtet, dieser leistet den sogenannten Betreuungsunterhalt.
Die Höhe der Unterhaltszahlungen richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Dieses ergibt sich aus seinem bereinigten Einkommen unter Wahrung seines Selbstbehalts. Unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle wird dann die konkrete Unterhaltsverpflichtung ermittelt.
Die Unterhaltspflicht endet aber nicht mit dem 18. Geburtstag oder einem anderen Geburtstag des Kindes, sondern dauert grundsätzlich so lange an, bis die Berufsausbildung abgeschlossen ist. Studiert das Kind, ist die Unterhaltspflicht erst mit Ende des Studiums beendet – mit wenigen Ausnahmen, etwa bei einem „Bummelstudium“.