Das Gesetz regelt im Falle von Gewalt -aber auch im Falle der Drohung mit Gewalt- die Zuweisung der -ehemals- gemeinsam genutzten Wohnung. Grundsätzlich gilt, dass derjenige der schlägt, gehen muss, unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist.
In der Regel wird die Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht befristet. Daneben kann das Gericht weitere Schutzanordnungen treffen, insbesondere kann dem Täter untersagt werden: